Satzungsentwurf

Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie

 Saarland e. V.

im Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie e. V.

§ 1 Name und Sitz

1.    Der Verein trägt den Namen Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie Saarland e. V. im Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie e. V. (LVL-Saarland).

2.    Er hat seinen Sitz in Völklingen und ist eingetragen in das Vereinsregister beim Registergericht des Amtsgerichts Völklingen.

3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1)  Der LVL ist eine Initiative von Eltern, betroffenen Menschen und an dem Problem der Legasthenie und /oder Dyskalkulie Interessierten, die in ihrer Zielsetzung von Pädagogen, Ärzten, Psychologen und anderen Wissenschaftlern unterstützt werden.

(2)  Der Verbandszweck besteht zum einen in der Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen im Hinblick auf die Schaffung und Verbesserung der gesetzlichen Grundlagen und der praktischen Möglichkeiten zur Förderung legasthener und dyskalkuler Kinder, Jugendlicher und Erwachsener.Zum anderen hat er die Förderung der Ausbildung und Erziehung sowie der Volks- und Berufsbildung zum Ziel

(3)  Der LVL ist ein politisch und weltanschaulich neutraler Verband. Er ist wirtschaftlich unabhängig.

(4)  Der LVL nimmt zur Verwirklichung des Satzungszwecks und zur Unterstützung des BVL  u.a. die folgenden Aufgaben wahr:

a.    Beratung der Eltern und Angehörigen betroffener Kinder und Jugendlichen und von betroffenen Menschen;

b.    Aufklärung der Öffentlichkeit über die Ursachen und Folgen der Legasthenie und Dyskalkulie;

c.    Einsatz für die Schaffung der notwendigen gesetzlichen Grundlagen für die Berücksichtigung der Legasthenie und Dyskalkulie in der Schule und Berufsausbildung.

d.    Durchführung von Jugendarbeit ;

e.    Durchführung öffentlicher Veranstaltungen;

f.     Durchführung wissenschaftlicher Kongresse

g.    Herausgabe von Informationen;

h.   Einflussnahme auf die mit den Themen Legasthenie und Dyskalkulie befassten politischen Gremien und Verwaltungsbehörden;

(5)  Der LVL erkennt unter Wahrung seiner eigenen Rechtspersönlichkeit die Satzung des Bundesverbandes Legasthenie und Dyskalkulie e. V. an.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)  Der LVL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Arbeit des Vereins ist nicht auf Erzielung von Gewinn gerichtet. Alle Einnahmen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(2)  Der LVL ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)  Kein Mitglied darf in dieser Eigenschaft Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, und niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder der Aufhebung des Verbandes keine Anteile am Verbandsvermögen.

(4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Finanzierung und Beiträge

(1)  Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

a. Mitgliedsbeiträge

b.  Geld- und Sachzuwendungen (Spenden)

c.   Einkünfte aus Informations- und Werbematerial

d.  Einkünfte aus Veranstaltungen

e.  Öffentliche Zuschüsse

f.    Erträge aus Vereinsvermögen

g. Sonstige Zuwendungen und Einkünfte

(2)  Die Mitglieder zahlen Beiträge, die von der Delegiertenversammlung des BVL festgelegt werden. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich durch den BVL erhoben und ist bis zum Ende des 1. Quartals zu entrichten.

§ 5 Mitgliedschaft

(1)  Der LVL hat ordentliche Mitglieder, kooperative Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2)  Ordentliches Mitglied des BVL kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, die von Legasthenie oder Dyskalkulie betroffen ist oder Angehöriger eines solchen betroffenen Menschen ist und die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des BVL zu fördern und zu unterstützen. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen für ihre Mitgliedschaft die schriftliche Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten. Personen, die kommerziell im Bereich Legasthenie und Dyskalkulie tätig sind, können nicht ordentliche Mitglieder werden. Ausgenommen davon sind Betroffene sowie Angehörige von Betroffenen, die kommerziell im Bereich Legasthenie und Dyskalkulie tätig sind, wenn sie zu den geringfügig verdienenden Personen i. S. d. Beitragsordnung gehören. Diese können ordentliches Mitglied werden

(3)  Kooperatives Mitglied kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des BVL zu fördern. Kooperative Mitglieder unterstützen die Arbeit des BVL durch Beiträge, Spenden und fachliche Unterstützung. Sie haben kein Stimmrecht.

(4)  Die Ehrenmitgliedschaft kann an alle in Abs. 2 und 3 genannten Mitglieder sowie an solche natürlichen und juristischen Personen verliehen werden, die sich um die Unterstützung und Förderung des BVL oder eines Landesverbandes in besonderem Maße verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder, die nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder im Sinne des Abs. 2 sind, haben kein Stimmrecht. Sie sind von allen Beitragszahlungen befreit.

(5)  Der Antrag auf Mitgliedschaft (Abs. 2 und 3) ist schriftlich an den Geschäftsführenden Vorstand des BVL zu richten. Über den Antrag entscheidet der Geschäftsführende Vorstand im Einvernehmen mit dem Landesverband, in dem der Antragsteller seinen 1. Wohnsitz hat. Der Geschäftsführende Vorstand kann diese Entscheidung auf den Geschäftsführer übertragen. Der Landesverband Saarland wird von dem Antrag auf Mitgliedschaft in Kenntnis gesetzt. Das Einvernehmen des Landesverbandes gilt als erteilt, wenn der Landesverband der Aufnahme nicht innerhalb von vier Wochen nach Übersendung des Antrages widerspricht. Mitglieder gehören dem Landesverband an, in dem sie ihren 1. Wohnsitz haben. In begründeten Fällen kann der Geschäftsführende Vorstand im Einvernehmen mit dem Landesverband des 1. Wohnsitzes und dem Landesverband, in dem die Mitgliedschaft angestrebt wird, eine Ausnahme machen. Hat ein Antragsteller keinen inländischen ersten Wohnsitz, so bestimmt er durch Erklärung, welchem Landesverband er zugeordnet werden möchte. Ein Einspruch gegen die Ablehnung der Mitgliedschaft ist nicht möglich, der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

(6)  Mit der Mitgliedschaft im BVL wird gleichzeitig die Mitgliedschaft im LVL erworben.

(7)  Name und Logo des Bundesverbandes oder der Landesverbände dürfen zu kommerziellen Zwecken, insbesondere auf gewerblichen Briefbögen, Internetseiten etc. nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Bundesverbandes verwendet werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist ein Ausschlussgrund.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch

a.    Austritt des Mitglieds

b.    Tod

c.    Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

d.    Streichung von der Mitgliederliste

e.    Ausschluss

Jede Beendigung der Mitgliedschaft im LVL führt gleichzeitig zur Beendigung der Mitgliedschaft im BVL.

(2)  Der Austritt eines Mitglieds kann nur gegenüber dem BVL erklärt werden. Der Austritt aus dem BVL und /oder LVL ist durch schriftliche Erklärung an den Geschäftsführenden Vorstand des BVL jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss bis spätestens 30. September eingegangen sein. Die Frist wird auch gewahrt, wenn die Erklärung fristgerecht bei der Geschäftsstelle des BVL eingeht

(3)  Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt gem. § 6 Abs. 3 BVL-Satzung.

(4)  Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt ausschließlich durch den BVL nach Maßgabe des § 6 BVL-Satzung. Mit dem Ausschluss endet die Mitgliedschaft im Bundes- und Landesverband und seinen Untergliederungen. 

(5)  Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des BVL auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen

§ 7 Gliederungen

(1)  Der Verein gliedert sich in den BVL, die LVL und die regionalen Selbsthilfegruppen.

(2)  Der Landesverband Saarland ist eine rechtlich selbständige Untergliederung des BVL. Er führt den Namen Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie mit der Nennung des Bundeslandes in dem er in das Vereinsregister eingetragen ist sowie das Logo des Gesamtverbandes. Der Landesverband ist dem BVL gegenüber rechenschaftspflichtig.

(3)  Über die Anerkennung des Landesverbandes entscheidet der Erweiterte Vorstand des BVL.

(4)  Der Landesverband übernimmt die auf der Grundlage der BVL-Satzung vom Erweiterten Vorstand des BVL verabschiedete Mustersatzung. Bei Satzungsänderungen des BVL ist die Mitgliederversammlung des Landesverbandes Saarland verpflichtet, die Satzung des Landesverbandes an die geänderte Satzung des BVL anzupassen. Änderungen der Landesverbandssatzung sind dem BVL zur Genehmigung vorzulegen. Über die Genehmigung der Satzungsänderungen entscheidet der Geschäftsführende Vorstand des BVL.

(5)  Innerhalb eines Landesverbandes können mit Zustimmung desselben rechtlich unselbständige Kreis- oder Ortsgruppen gebildet werden. Sie führen die Aufgaben des Landesverbandes im Bereich der Gruppenzugehörigkeit in enger Zusammenarbeit mit dem Landesverband – vertreten durch den Landesvorstand – durch und sind diesem gegenüber rechenschaftspflichtig.

Die regionalen Gruppen tragen den Namen des Vereins mit einem den Ort bezeichnenden Zusatz, der ihr begrenztes Betätigungsfeld angibt. Die Selbsthilfegruppen sind keine eingetragenen Vereine. Sie verwalten und verwenden die ihnen anvertrauten Mittel für den zuständigen Landesverband. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(6)  Bereits vorhandene rechtlich selbständige Untergliederungen (eingetragene Vereine) bleiben bestehen. Ihre Satzungen müssen der Satzung des Landesverbandes entsprechen. Die Untergliederungen sind diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Bei Entzug der Anerkennung einer regionalen Selbsthilfegruppe entsprechend § 8 verliert diese das Recht, den Ort bezeichnenden Namen in Verbindung mit dem Landesverband im Namen zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen deutlich unterscheiden. Er darf nicht als bloßer Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

(7)  Die Gründung einer Gruppe erfolgt im Einvernehmen mit dem Landesverband. Über den Entzug der Anerkennung einer regionalen Selbsthilfegruppe entscheidet der Vorstand des Landesverbandes. Das Nähere muss in der Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 8 Abberufung des Vorstandes eines Landesverbandes

 und Entzug der Anerkennung

(1)  Dem Landesverband Saarland kann die Anerkennung als Untergliederung des Bundesverbandes entzogen werden, wenn seine Organe den Zielen und /oder Interessen des Bundesverbandes zuwider handeln. Ein Verstoß liegt insbesondere vor, wenn die Organe des Landesverbandes die Mustersatzung nicht übernehmen, ungenehmigt von der Mustersatzung abweichen, die Landesverbandssatzung nicht an die BVL-Satzung anpassen oder die Landesverbandssatzung ungenehmigt ändern.

(2)  Wird dem Landesverband Saarland die Eigenschaft als Untergliederung des BVL entzogen, so ist es ihm untersagt, den Namen Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie und das Logo des BVL zu führen. Er darf keinen neuen Namen und kein neues Logo wählen, dass dem Namen oder dem Logo des ursprünglichen Landesverbandes Legasthenie und Dyskalkulie ähnelt oder zu Verwechselungen führen kann. Seine Vorstandsmitglieder scheiden ersatzlos aus dem Erweiterten Vorstand aus. Die Mitglieder dieses Landesverbandes werden entsprechend § 7 Abs. 4 BVL-Satzung durch den Geschäftsführenden Vorstand vertreten.

§ 9 Organe

Organe sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

(1)  . Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre, sowie dann einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert.

(2)  Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, lädt unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen ein. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in der Mitgliederzeitung des BVL .Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens bzw. Erscheinens in der Zeitschrift des BVL folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem BVL schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(3)  Begründete Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorsitzenden bis spätestens 4 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich oder per Fax einzureichen und den Mitgliedern bis spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich oder per Email bekannt zu geben.

(4)  Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, deren Einbeziehung in die Tagesordnung von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit anerkannt werden muss. Ausgenommen von dieser Regelung sind Satzungsänderungen.

(5)  Abweichend von Abs. 2 wird im Fall einer Abberufung des Vorstandes durch den BVL gem. § 10 Abs. 2 zu dieser Mitgliederversammlung eingeladen.

(6)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

a.    Aus schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder des LVL. Der Antrag muss den Zweck und die Gründe für das Verlangen enthalten.

b.    wenn das Verbandsinteresse es erfordert. 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

                 Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

    1. Festlegung der allgemeinen Richtlinien für die Vereinsarbeit
    2. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    3. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes
    4.  Entgegennahme des Kassenberichts
    5.  Entlastung des Vorstandes.
    6.  Wahl des Vorstandes
    7. Wahl der Delegierten und der Ersatzdelegierten für die Delegiertenversammlung des BVL gemäß § 10 Abs. 3 BVL-Satzung.
    8. Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören oder bei dem Verband angestellt sein dürfen.
    9. Zustimmung zur Bestellung eines Landesbeauftragten gem. § 7 Abs. 5 S. 4 BVL-Satzung
    10.  Vorschlagsrecht für die Ernennung von Ehrenmitgliedern des BVL und LVL.
    11. Auflösung des Verbandes (die nur mit mindestens 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden kann).

§ 12 Beschlussfassung und Verfahren

(1)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(2)  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorsitzenden des  BVL, im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden des BVL gem. § 10 Abs. 5 dieser Satzung einberufen wird, wird von einem Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands des BVL geleitet. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.

(3)  Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt (absolute Mehrheit). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Übertragung von Stimmrechten ist ausgeschlossen.

(4)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 13 Vorstand

(1)  Der Vorstand ist das geschäftsführende und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausführende Organ des LVL. 2Er ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Er hat die sich aus der Satzung des BVL ergebenden Pflichten der Landesverbände gegenüber dem BVL zu erfüllen.

(2)  Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und höchstens sieben Mitgliedern:

-       dem 1. Vorsitzenden

-       dem Stellvertreter

-       dem Schatzmeister

und höchstens vier weiteren Vorstandsmitgliedern.

Die Höchstzahl legt die Mitgliederversammlung vor der Wahl mit einfacher Mehrheit fest.

(3)  Der LVL ist ein Verband von Betroffenen und ihren Angehörigen. Mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder müssen volljährige Mitglieder entsprechend § 5 Abs. 2 BVL-Satzung sein. Im übrigen sind wählbar nur volljährige Mitglieder des Verbandes entsprechend § 5 Abs. 2 und 3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(4)  Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Einzelwahl

(5)  Für die Wahl des Vorstandes gilt: Die Mitglieder des Vorstandes werden in Einzelwahl gewählt. Bei der Wahl ist die in § 12 Abs. 3 genannte absolute Mehrheit nur für den ersten Wahlgang erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ist in weiteren Wahlgängen die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend

(6)  Wenn Gesamtinteressen des BVL betroffen sind, kann der Erweiterte Vorstand des BVL den Vorstand des Landesverbandes Musterland abberufen und innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung in diesem Land einberufen, die einen neuen Vorstand wählt. Gesamtinteressen des BVL sind in besonderem betroffen, wenn begründete Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Wahl des LVL bestehen, der Vorstand des LVL seiner Pflicht zur Meldung der Delegierten für die Delegiertenversammlung des BVL nicht nachkommt oder erhebliche Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Verbandsführung bestehen. Eine erneute Abberufung ist erst nach einem halben Jahr möglich.

(7)  Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur Neuwahl des Vorstandes, ein neues Vorstandsmitglied aus den Reihen der Mitglieder des LVL zu berufen. Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf bei einem Vorstand mit drei Mitgliedern höchstens eins, bei einem Vorstand mit vier bis sieben Mitgliedern höchstens zwei betragen. .

§ 14 Aufgaben und Beschlussfassung im Vorstand

(1)  Der Vorstand des LVL führt die Geschäfte des Vereins und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2)  Der LVL wird gerichtlich und außergerichtlich nach außen durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, beide jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied handelnd, vertreten (§ 26 BGB). Im Innenverhältnis zwischen Vorstand und Verein ist der stellvertretende Vorsitzende nur zur Vertretung befugt ist, wenn der Vorsitzende an der Wahrnehmung seines Amtes verhindert ist.

(3)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden mit einer Frist von 3 Wochen schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Vorstandssitzungen müssen mindestens zweimal jährlich abgehalten werden. Davon darf im Einvernehmen aller Vorstandsmitglieder abgewichen werden.

(4)  Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist unabhängig von der Anzahl der amtierenden oder erscheinenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die in der Satzung vorgeschriebene Anzahl von Vorstandsmitgliedern nicht mehr vorhanden ist.

(5)  Vorstandsbeschlüsse können ausnahmsweise in dringenden Fällen im schriftlichen Umlaufverfahren unter Setzung einer angemessenen Antwortfrist oder durch telefonische Beschlussfassung herbeigeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären. Die Beschlussfassung ist in der nächsten Vorstandssitzung mit dem Ergebnis der Abstimmung zu protokollieren.

(6)  Der Vorstand muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied unter vorheriger schriftlicher Darlegung der Gründe die Einberufung verlangt.

(7)  Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(8)  Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen sind zu erstatten. 3Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

§ 15 Landesbeauftragte

(1)  Die Landesbeauftragten haben die Aufgabe, den Vorstand in fachlichen Fragen zu unterstützen, zu beraten und Vorschläge zu erarbeiten, die als Grundlage für Entscheidungen des Vorstandes dienen.

(2)  Der Vorstand weist ihnen hierfür einen Aufgabenbereich zur eigenständigen Bearbeitung zu. Die Verantwortung des Vorstandes bleibt unberührt.

(3)  Die Landesbeauftragten werden vom Vorstand auf die Dauer der Amtszeit des Vorstandes berufen. Ihr Amt endet automatisch. Die Wiederberufung ist möglich. Der Vorstand kann die Landesbeauftragten aus wichtigem Grund abberufen.

(4)  Die Landesbeauftragten üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen sind zu erstatten.

§ 16 Kassen- und Rechnungsprüfung

(1)  Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, das Finanz- und Rechnungswesen zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.

(2)  Die Kassenprüfer werden für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt

(3)  Gleichzeitig ist ein Ersatzkassenprüfer zu wählen, der im Falle einer dauerhaften Verhinderung eines Kassenprüfers an dessen Stelle tritt.


§ 17 Datenschutz

(1)  Personenbezogene Daten über persönliche und  sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Verbandes werden zur Erfüllung der satzungsmäßigen Ziele und  Aufgaben des Vereins unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), gespeichert, übermittelt und verändert.

(2)  Jeder Betroffene hat ein Recht auf

a.    Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie den Zweck der Speicherung,

b.    Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern sie unrichtig sind,

c.    Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.

d.    Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern die Speicherung unzulässig war.

(3)  Sowohl den Organen des Vereins als auch den Amtsträgern und Mitarbeitern des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sie sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht über das Ausscheiden des o. g. Personenkreises aus dem Verein hinaus.

(4)   

§ 18 Satzungsänderung

(1)  Zu einer Satzungsänderung bzw. Neufassung der Satzung, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung erforderlich.

(2)  Bei Satzungsänderungen ist der Einladung zur Mitgliederversammlung der bisherige und der vorgesehene neue Text unter Kennzeichnung der vorgesehenen Änderungen beizufügen, im Falle einer Neufassung der gesamten Satzung genügt die vorgesehene Neufassung.

(3)  Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörde zur Auflage gemacht werden, eigenständig vorzunehmen.

§ 19 Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie e. V. (BVL), der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 
 


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last update 04.10.2008 Landesverband Legasthenie