10.04.2001, Saarbrücker Zeitung

Wenn Kinder Lese-Schwächen haben

Legasthenie muss steuerlich "richtig" bescheinigt werden

Zahlreiche Kinder haben Schwierigkeiten beim Schreiben- und Lesenlernen. Die Zahl der Betroffenen steigt stetig, wenn man den einschlägigen Fachpublikationen glauben darf. Die Hilfsangebote setzen schon früh an. Oft jedoch liegt die geeignete Therapie-Einrichtung nicht in räumlicher Nähe zum Elternhaus. Folglich muss nicht nur mehr Zeit geopfert werden, sondern es fallen auch erhebliche Kosten (etwa für die Fahrt dorthin) an. Daher hilft es schon ganz beachtlich, wenn diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden.

Die Rechtsprechung des obersten Steuergerichts zu diesem Thema ist eindeutig, weiß der Sulzbacher Steuerberater Thomas Mertes: "Solche Kosten sind nach etlichen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen." Allerdings schränkt Mertes ein: "In der Praxis scheitern viele Betroffene an den Formalien, die unbedingt beachtet werden müssen." Denn eine steuerliche Berücksichtigung durch das Finanzamt kommt nur dann in Betracht, wenn im konkreten Fall vor Beginn der therapeutischen Maßnahme deren Notwendigkeit durch ein Attest bescheinigt wird. Wobei jedoch nicht jedes ärztliche Attest den strengen Anforderungen genügt. Es muss schon der Amts- oder Vertrauensarzt bescheinigen, dass die Maßnahme medizinisch angezeigt ist (BFH, Urteil vom 26. Juni 1992, Az: III R 8/91).

Wie kürzlich der BFH entschied, kann im Regelfall nicht einmal die Bescheinigung eines Schulaufsichtsamts oder eines einschlägig tätigen Universitätsprofessors diesen qualifizierten Nachweis ersetzen (BFH, Urteil vom 7. Juni 2000, Az: III R 54/98). Es bleibt Betroffenen also nichts anderes übrig, als sich rechtzeitig, also vor Beginn der Therapie, zum Amtsarzt oder dem medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) zu begeben. Befürworten die dortigen Ärzte die Therapie, geht steuerlich meist alles wie geschmiert, wie eine weitere BFH-Entscheidung vom 3. Dezember 1998, Az: III R 5/98, zeigt. Geklagt hatten die Eltern eines fünfjährigen Mädchens, das Sprachlern-Probleme hatte. Die Kleine war in einer von der Wohnung der Eltern zwölf Kilometer entfernten Integrationseinrichtung für sprachgestörte Vorschulkinder untergebracht. Beim Hinbringen und Abholen entstanden den Eltern in einem Jahr beachtliche Kosten von mehr als 5000 Mark. Das Finanzamt lehnte eine steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ab.

Der BFH gab den Eltern im Wesentlichen Recht. Danach stellen nicht nur die Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrten jeweils eines Elternteils zu beziehungsweise von der Integrationseinrichtung außergewöhnliche Belastungen dar, sondern auch die so genannten Leerfahrten der jeweiligen Begleitperson. Auch insoweit handele es sich um Krankheitskosten. Zwar werden regelmäßig Aufwendungen nur in der Höhe der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel als notwendig berücksichtigt. Unter besonderen Umständen hat der BFH jedoch ausnahmsweise Pkw-Kosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, wenn besondere persönliche Verhältnisse oder andere Umstände die Benutzung eines Pkw erforderten. So hatte das Finanzamt im entschiedenen Fall nicht nachweisen können, dass tatsächlich die Busbenutzung zumutbar und billiger gewesen wäre. Das Gericht hielt es für angemessen, einen Betrag von 0,52 Mark je gefahrenen Kilometer anzusetzen. Eltern, deren Kinder also Schwierigkeiten damit haben, schreiben und lesen zu lernen, sollten sich daher nicht nur frühzeitig um eine Therapie bemühen. Auch die steuerliche Seite muss schnell geregelt werden.


[Home]